· Pressemitteilung

Corona-Pandemie: Einschränkung des Besuchsrechts für unsere Seniorenzentren

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Wirkung vom 14.03.2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes eine unbefristete Allgemeinverfügung erlassen, welche das Besuchsrecht für unsere Seniorenzentren einschränkt, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. In unseren Einrichtungen leben vorwiegend ältere und häufig chronisch kranke Menschen, die damit zu den Risikogruppen gehören und durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Gleichermaßen sind unsere Mitarbeitenden zu schützen.
Demnach haben Kontaktpersonen der Kategorie I und II keinen Zutritt zu unseren Seniorenzentren. Dies sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigen Fall von COVID-19 ab dem zweiten Tag vor Auftreten der ersten Symptome (in der Regel grippeähnliche).
Ebenfalls keinen Zutritt haben Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet (Stand 13.03.2020: Italien, Iran, China (Provinz Hubei inkl. Stadt Wuhan), Südkorea (Provinz Gyeongsangbuk-do / Nord-Gyeongsang), Frankreich (Region Grand Est, enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), Österreich (Bundesland Tirol) und Spanien (Madrid)) aufgehalten haben. Dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt als Risikogebiet ausgewiesen wird.
Weiter dürfen unsere Bewohner nur einen Besucher, der nicht unter das generelle Zutrittsverbot fällt, pro Tag für eine Stunde empfangen. In besonderen Situationen, wie die Sterbephase von Bewohnern, sind Ausnahmen zugelassen und werden selbstverständlich soweit möglich eingeräumt.
Zur Einhaltung der Einschränkungen des Besuchsrechts sind unsere Zugangstüren nunmehr durchgehend verschlossen. Der Zugang ist ausschließlich über den jeweiligen Haupteingang möglich. Unsere Mitarbeiter gewähren ihnen nach dem Läuten gemäß der beschriebenen Allgemeinverfügung gerne Zutritt. Dieser ist entsprechend zu dokumentieren. 
In unseren Einrichtungen wird nochmals auf die bekannten Hygieneregeln hingewiesen, die wir bitten, streng einzuhalten. Insbesondere Körperkontakt ist zu vermeiden.
Wir müssen darauf hinweisen, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt sind und bei vorsätzlicher Handlung und dadurch der Verbreitung des Erregers mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt sind. Bitte halten Sie sich daher an die Vorgaben und Hinweise unserer Mitarbeiter.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.