· Pressemitteilung

Jetzt kommt der Notfallsanitäter

Kompetenzüberschreitungen sind beim BRK-Kreisverband Tirschenreuth kein Thema. Bilder: Vera Hofmeister
BRK-Kreisgeschäftsführer Holger Schedl (rechts) und Jürgen Sollfrank (links), der Rettungsdienstleiter und stellvertretende BRK-Kreisgeschäftsführer klärten über die Kompetenzen der Rettungsassistenten auf.

Rettungsassistenten müssen sich weiterbilden - Neues Gesetz gilt seit 1. Januar

 

 

TIRSCHENREUTH/NEUSTADT/WN. "Leben retten - egal wie", war das einzige Ziel zweier Rettungsassistenten im Kreisverband Neustadt/Aisch. Beide wurden im Juni 2013 unabhängig voneinander jeweils zu Epilepsie-Einsätzen gerufen. Da es zu lange gedauert hätte, bis der zuständige Notarzt eingetroffen wäre, verabreichte einer der beiden das helfende Medikament über ein Nasenspray, der andere bereitete die Injektion lediglich vor. Nach den lebensrettenden Einsätzen beschwerte sich der Notarzt über eine Kompetenzüberschreitung. Daraufhin kündigte das Bayerische Rote Kreuz (BRK) beiden Rettungsassistenten.


In Fällen wie diesen lag eine bekannte Grauzone vor. Die sogenannte Notfallkompetenz von Rettungssanitätern wird in den 26 Rettungsdienstbereichen in Bayern unterschiedlich gehandhabt. Sie greift, wenn der zuständige Arzt nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann beziehungsweise das Leben eines Patienten gefährdet ist. Problem dabei: Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, war von Region zu Region unterschiedlich. In anderen Kreisverbänden wäre das Handeln der beiden wohl gelobt geworden.


Die OWZ wollte wissen, ob so ein kurioser Fall auch in unserem Rettungsdienstbereich (Kreis Tirschenreuth, Kreis Neustadt/WN, Stadt Weiden) hätte passieren können. Aufklärung suchten wir beim BRK-Kreisverband Tirschenreuth.

 

BRK-Kreisgeschäftsführer Holger Schedl und Rettungsdienstleiter Jürgen Sollfrank kennen den Fall aus den Medien. "Es ist pauschal nicht zu beurteilen, ob es sich um eine Kompetenzüberschreitung handelt", erklärt Schedl. Die Maßnahmen für einen Einsatz müssen erprobt und bescheinigt sein. Mitarbeiter des BRK in Großstädten hätten mehr Erfahrung, da sie häufiger mit außergewöhnlichen Situationen zu tun hätten. "Unsere Mitarbeiter haben keine Angst vor einer Kündigung. Sie handeln sehr umsichtig und es gab noch nie einen Fall von Kompetenzproblemen", beruhigt Sollfrank. Zwischen allen Mitarbeitern herrsche ein partnerschaftliches und kollegiales Verhältnis, was sich auch auf die Arbeit auswirke. "Sollte es dennoch zu einem Streitfall kommen, hat sowieso das Gericht zu entscheiden", erklärt Schedl.


Die Mitarbeiter des BRK werden nach ihrer Qualifikation eingesetzt, weitergebildet und in ihren Kompetenzen geschult. Alle Übungen und Prüfungsergebnisse werden dokumentiert. "Ein guter Stand der Qualifikation ist wichtig" sind sich Schedl und Sollfrank einig. Mit der Novellierung des Gesetzes wird künftig die Kompetenz attestiert und die Hauptgrundlage von Rettungsassistenten konkretisiert. "Die gute Zusammenarbeit zwischen Notarzt und Rettungsdienst macht kurze Anfahrtszeiten und eine schnelle Rettung möglich. Laut Statistik werden es jedes Jahr mehr Notfalleinsätze und trotzdem sind unsere Rettungszeiten sehr gut," freut sich Schedl.

 

Für die derzeitigen Rettungsassistenten gibt es durch das neue Notfallsanitätergesetz (NotSanG), das seit 1. Januar gilt und mit dem eine Umbenennung der Berufsbezeichnung einhergeht, keine Nachteile. Neben der Ausbildungsdauer und der Modernisierung des Berufsbildes ändert sich auch die Festlegung der Qualitätsanforderungen. Die zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten wird von einer dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter abgelöst. Theorie und Praxis sollen dabei besser verknüpft werden. Jeder Angestellte der schon länger als fünf Jahre in dem Beruf arbeitet, muss aufgrund seiner Berufserfahrung nur die zusätzlich hinzukommenden Kurse und Lehrgänge nachholen. "Trotzdem haben sie keinen Vorteil, weil jeder als Zulassungsvoraussetzung eine praktische und mündliche Prüfung ablegen muss," erklärt Sollfrank.


Auf keinen Fall soll das Notfallsanitätergesetz das Notarztsystem ablösen. Die Kernaufgaben der Notfallsanitäter bleiben die gleichen, nur die rechtlichen Grundlagen für die Maßnahmen und Kompetenzen ändern sich. Die Kompetenz, selbst zu entscheiden in welche Klinik ein Patient eingeliefert wird, zählte auch ohne das neue Gesetz zu den Aufgaben der Rettungsassistenten. "Nicht immer ist ein Notarzt mit alarmiert und dann ist es Aufgabe des Rettungsassistenten die Entscheidung zu treffen," sagt Sollfrank.


Durch das Gesetz sollen Grauzonen, wie in den beiden geschilderten Fällen vermieden und mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter in der Erstversorgung gewährleistet werden. "Durch kompetente Mitarbeiter und unsere gute Zusammenarbeit haben wir ein hervorragendes Rettungssystem. Dahinter steckt auch die ehrenamtliche Struktur zu denen auch die Helfer-vor-Ort gehören", loben beide BRK-Mitarbeiter.

 

Vera Hofmeister


Fahrer, Sanitäter und Assistent


Die Strukturen im Rettungsdienst sind klar unterteilt. Es gibt drei Qualifikationsstufen beginnend mit dem Fahrer des Rettungswagens. Dieser hat eine Rettungshelferausbildung, darf aber nicht den Patienten versorgen, sondern ist für Fahrzeug und Fahrt verantwortlich.


Der Rettungssanitäter hat keine Berufsausbildung, sondern sich in Lehrgängen weitergebildet. Er ist während Krankentransporten beim Patienten, muss sich aber an die Vorgaben des Arztes halten.


Die höchste Qualifikation hat der Rettungsassistent (künftig Notfallsanitäter) mit seiner staatlich anerkannten Berufsausbildung. Die Gesetze, an die er sich halten muss, sind zum 1. Januar 2014 novelliert worden. Seine Kompetenzen werden darin klarer festgesetzt. (vho)

 

Quelle: OWZ Wochenblatt