Entlastung für Pflegende

Ansprechpartnerin
Frau
Tanja Weiß
Pflegedienstleitung
Telefon: 09631 2222
Viele kranke oder alte Menschen werden zu Hause gepflegt.
Von der eigenen Familie.
Die Familie kann dann für die kranke Person einkaufen.
Oder die Familie kann für eine alte Person putzen.
Hilfe kann aber auch sehr schnell nötig sein.
Zum Beispiel nach einem Unfall oder einem Schlag-Anfall.
Dann muss man die Hilfe und Pflege schnell planen.
Wir zeigen Ihnen worauf es ankommt
In diesen Situationen müssen Sie sich informieren
- Sie müssen die Angebote für die Entlastung für Pflegende kennen.
- Welche Kosten entstehen und ob es eine Unterstützung gibt.
Eine Unterstützung kann es zum Beispiel von der Kranken-Kasse geben.
- Sie müssen die Zeiten für eine Entlastung gut planen.
Nur so kann die Familie am besten entlastet werden.
Sie können auswählen
- Es gibt eine Beratung beim Deutschen Roten Kreuz.
Man sagt auch:
Einen Kurs.
Dieser Kurs ist gratis.
Hier bekommen Pflegende viele Tipps und Hinweise für die Pflege.
Pflegende lernen hier auch Hilfs-Mittel kennen und anwenden.
Diese Kurse können auch zu Hause gemacht werden.
Manche Kranken-Kassen übernehmen die Kosten.
- Es gibt auch Entlastung für den Haushalt.
So bleiben die alten oder kranken Menschen selbstständig.
- Es gibt auch die Ambulante Pflege.
Dabei gibt es noch mehr Hilfe und Entlastung.
Zum Beispiel beim Duschen und Baden.
- Es gibt besondere Angebote für Menschen mit der Krankheit Demenz.
Sie können einzeln oder in Gruppen betreut werden.
Diese Betreuung kann in einer Tages-Stätte sein.
So wird die Familie entlastet.
- Es gibt auch die Kurz-Zeit-Pflege.
Damit werden alte und kranke Menschen ein paar Tage betreut.
Das kann zum Beispiel in der Urlaubs-Zeit nötig sein.
Sie können auch einige Tage zu Hause gepflegt werden.
Wenn Ihre Familie nur einige Tage nicht zu Hause ist.
Diese Pflege nennt man:
Ambulante Verhinderungs-Pflege.
Entlastungsbetrag
§ 45 b Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
Wie geht es weiter?
Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.